Hamburg & Schleswig-HolsteinBGH hebt Urteil zu tödlichem Messerstich in Kleingarten auf

Ende 2025 ist ein Mann wegen Totschlags an einem Pächter in einer Hamburger Kleingartenanlage zu fünf Jahren und acht Monaten Haft verurteilt worden. Nun hat der BGH das Urteil aufgehoben.
Hamburg (dpa/lno) - Der Fall um einen tödlichen Messerstich in einer Kleingartenanlage in Hamburg-Jenfeld im April 2025 muss erneut verhandelt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil des Hamburger Landgerichts aufgehoben, wie das Gericht mitteilte. Die Kammer habe nicht ausreichend geprüft, ob der Angeklagte aus Notwehr gehandelt hat oder nicht.
Das Landgericht hatte den zum Zeitpunkt der Verkündung 42 Jahre alten Mann Anfang Dezember wegen Totschlags zu einer Haftstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Dagegen hatte er Revision eingelegt. Der BGH hat ihm nun recht gegeben. Der Fall geht damit erneut ans Landgericht in Hamburg und muss vor einer anderen Kammer komplett neu verhandelt werden.
Worum geht es in dem Fall? Dem tödlichen Angriff Mitte April dieses Jahres war ein heftiger Streit zwischen den beiden Männern vorangegangen. Nach Einbrüchen in die Lauben der Kleingartenkolonie in Hamburg-Jenfeld hatte der Angeklagte das spätere Opfer der Taten beschuldigt. An dem Abend wollte er seinen eigentlich guten Bekannten nochmals damit konfrontieren. Deshalb hatte er den 46-Jährigen in mehreren Sprachnachrichten mit Gewalt gedroht, wenn er nicht schnell in die Gartenanlage komme.
Opfer und Täter waren betrunken
Zuvor hatte der Angeklagte am Osterfeuer und bei einem Bekannten in der Laube viel Alkohol getrunken. Auch das Opfer war den Angaben aus der ersten Verhandlung zufolge betrunken.
In der Laube war es schließlich zum Streit zwischen beiden bekommen. Das spätere Opfer schlug dem Mann mehrfach ins Gesicht und im Verlauf der Auseinandersetzung stach der Angeklagte schließlich einmal mit einem Klappmesser mit einer Klingenlänge von 8,5 Zentimetern zu. Mit diesem einen Schnitt verletzte er Organe und eine Vene - das Opfer verlor viel Blut und starb trotz Notoperation wenig später im Krankenhaus.
Angeklagter wollte Freund nach Messerstich retten
Der Angeklagte hatte am Tatort noch versucht, den Freund zu retten. Im Gerichtssaal bedauerte er die Tat, gestand sie weitgehend und bezeichnete den Angriff als Notwehr. Dem folgte die Strafkammer aber nicht vollends.
Der BGH entschied nun, dass das Gericht diese Annahme - also dass es keine beziehungsweise nur beschränkte Notwehr war - anhand von zu wenigen Informationen getroffen hat. Die Kammer hat dem BGH zufolge in ihrer Urteilsbegründung lediglich die Drohungen per Sprachnachricht eine Stunde vor der Tat zugrunde gelegt, nicht aber die Gespräche wenige Minuten vor der Tat. Die Drohungen per Sprachnachricht habe die Kammer zudem als lediglich leichtfertige Provokation eingestuft. Der Zusammenhang zwischen Provokation und Angriff erschließe sich aus den Urteilsgründen nicht, hieß es im Beschluss des BGH.
Auch sei der Angeklagte bis zum Messerstich selbst nicht körperlich gegen den 46-Jährigen geworden. Erst den sechsten oder siebten Schlag habe der Angeklagte mit dem Messerstich verhindert. Es sei durchaus möglich, dass die Eskalation in der Laube allein vom Opfer ausging.