Ratgeber

Heizsaison gestartetMietwohnung zu kalt? Dann kann Mietminderung möglich sein

28.10.2026, 15:57 Uhr
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Trotz Heizung saukalt? Mietwohnungen sollten tagsüber mindestens 20 Grad Raumtemperatur erreichen können.

Bibbern trotz aufgedrehter Heizung? Tagsüber müssen in der Mietwohnung mindestens 20 Grad erreichbar sein, nachts reichen 18. Was gilt, wenn die Räume trotzdem kalt bleiben.

Zwischen 20 und 22 Grad Celsius: Wer das möchte, muss seine Mietwohnung in etwa auf diese Temperatur hochheizen können - und zwar ganz unabhängig von der Jahreszeit, dafür aber von der Uhrzeit. Gelingt das nicht, kann ein Mangel vorliegen, der zur Mietminderung berechtigt. Darauf weist der DMB Mieterverein München hin.

Denn die beschriebenen Temperaturen müssen nur am Tage zwischen 6 und 23 Uhr erreicht werden können. Nachts genügen dem Mieterverein München zufolge Temperaturen von 18 Grad. Aus Gründen der Kostenersparnis wird die Leistung vieler Heizungen über Nacht gedrosselt.

Um wie viel die Miete gemindert werden kann, ist aber immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Die Bandbreite ist dabei groß. Laut Amtsgericht Köln ist eine Minderung von 20 Prozent angemessen, wenn die Zimmertemperatur nur 16 Grad Celsius bis 18 Grad Celsius beträgt (Urteil vom 6. Dezember 1976, Az.: 152 C 1249/74).

Fällt die Heizung in den Wintermonaten komplett aus, ist nach Ansicht des Landgerichts Hamburg eine Mietminderung von 100 Prozent möglich (Urteil vom 15. Mai 1975, Az.: 7 O 80/74). Ein vollständiger Heizungsausfall im Januar war dem Berliner Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hingegen nur eine Mietminderung von 50 Prozent wert (Urteil vom 5. Oktober 1984, Az.: 12 C 409/84).

Heizperiode nicht klar gesetzlich geregelt

Aber Achtung: Die Nachtabsenkung der Heizung bedeutet nicht, dass auch die Temperatur der Warmwasserversorgung abgesenkt werden darf. "Warmes Wasser muss es rund um die Uhr geben", erklärt Monika Schmid-Balzert, Geschäftsführerin des DMB Mietervereins München.

Zum Hintergrund: Über die Sommermonate sind viele Heizungen in Deutschland ausgeschaltet. Wann sie wieder eingeschaltet werden müssen, ist gesetzlich nicht klar geregelt. Dem DMB Mieterverein München zufolge gilt grundsätzlich das, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Ist dort keine Regelung vorgesehen, wird als Heizperiode allgemein die Zeit zwischen 1. Oktober und 30. April angesehen. In dieser Zeit sollte die Heizung also mindestens laufen. Fallen die Außentemperaturen schon im September auf 10 Grad und darunter, muss die Heizungsanlage entsprechend früher laufen.

Übrigens: In der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergesellschaft oder einem Mietvertrag kann zwar grundsätzlich auch ein anderer Zeitraum für die Heizperiode benannt werden. Dieser dürfe aber lediglich länger, keineswegs kürzer als von Oktober bis April sein, so WiE. Zudem gelte: Auch außerhalb der Heizperiode muss die Heizung in Betrieb genommen werden, falls die Außentemperatur drei Tage in Folge unter 12 Grad Celsius liegt (Amtsgericht Köln, Az.: 220 C 152/07).

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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